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Ehrenamt auch im EU-Ausland steuerfrei

12. September 2008

Ehrenamtlich Tätige können Aufwandsentschädigungen auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie ihnen in einem anderen Land der Europäischen Union gezahlt wurden. Die gesetzliche Beschränkung des Übungsleiter-Freibetrags auf Tätigkeiten in Deutschland sei europarechtswidrig, entschied der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Laut Einkommensteuergesetz sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen bis 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei. Der Bundesfinanzhof in München wies nun die Finanzämter an, die Einschränkung «inländisch» bei «der Rechtsanwendung nicht zu beachten». Der Ausschluss der Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen in anderen EU-Staaten verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit nach EU-Vertrag. Damit gab das höchste Steuergericht einem deutschen Anwalt recht, von dem das Finanzamt Einkommenssteuer für eine Aufwandsentschädigung für einen Lehrauftrag an der Universität Straßburg kassiert hatte. Der Kläger sei damit diskriminiert worden im Vergleich zu Bürgern, die vergleichbare Dienste im Inland erbringen, erklärten die Richter. Ein Urteil des Finanzgerichts Freiburg, das zugunsten des Fiskus entschieden hatte, hob der Bundesfinanzhof auf. (Aktenzeichen: BFH VIII R 101/02

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